nicht rechtzeitiger Zahlung – Aufhebung Kaufvertrag

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Konsum ist ein maßgebendes Element der heutigen Zeit. Ständig werden Geschäfte zwischen verschiedenen Unternehmen oder Unternehmen und Endkunden gemacht. Dabei werden die Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer durch Kaufverträge geregelt. Egal ob Kunden einen neuen PC, einen Fernseher oder Lebensmittel aus dem Supermarkt um die Ecke beziehen, in allen Fällen wird ein Kaufvertrag geschlossen. In gewissen Fällen gibt es die Möglichkeit, die Aufhebung vom Kaufvertrag zu veranlassen. Dies ist sowohl von Seiten des Käufers als auch von Seiten des Verkäufers möglich. Der Verkäufer kann beispielsweise die Aufhebung vom Kaufvertrag erklären, wenn das Verhalten des Käufers eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, der Käufer die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist vornimmt. In diesem Fall kann in Ausnahmefällen bei besonderen Umständen von einer wesentlichen Vertragsverletzung ausgegangen werden. Für den Verkäufer besteht die Möglichkeit, in diesem Fall eine Nachfristsetzung vorzunehmen. Erfolgt auch in dieser Zeit keine Zahlung, so kann der Verkäufer die Aufhebung vom Kaufvertrag veranlassen. Eine Vergleichbare Situation wäre der Fall, in dem der Käufer sich weigert die Ware anzunehmen. Ohne dass besondere Umstände hinzutreten ist die fehlende Abnahme eigentlich keine wesentliche Vertragsverletzung. Allerdings kann sich der Verkäufer auch in diesem Fall durch Setzen einer Nachfrist helfen. Bleibt die Nachfrist erfolglos, so kann vom Vertrag zurückgetreten werden. Auch der Käufer hat in bestimmten Situationen das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ist der Kaufgegenstand mangelhaft und konnte der Verkäufer den Fehler auch im Wege der Nacherfüllung nicht beseitigen, kann der Käufer neben der Herabsetzung des Kaufpreises auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag von Seiten des Käufers ist die ergebnislose Fristsetzung zur Leistung. Das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag verjährt nach zwei Jahren. Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Verjährungsfrist, die ab dem Tag läuft, an dem der Käufer die Ware erhalten hat.

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Autor: telelino -  Petra Haas
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