Kündigung des Handyvertrags sind Fristen einzuhalten

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Der Mobilfunkmarkt hält ein großzügiges Angebot an unterschiedlichen Tarifen und Geräten für die Kundschaft bereit. Ob man nun lieber zu einem Prepaid-Tarif, einem herkömmlichen Handyvertrag oder einer Flatrate greift ist jedem selbst überlassen, schließlich muss jeder wissen was er so verbraucht und wie viel er bereit ist dafür zu zahlen. In der der Theorie spricht auch nichts dagegen mehr als einen aktiven Handyvertrag zu besitzen. Solange man nicht hoch verschuldet ist und bei einer Überprüfung durch die Schufa keine finanziellen Auffälligkeiten zu Tage gefördert werden ist man frei so viele Verträge abzuschließen wie man möchte oder unterhalten kann. Wer hingegen keinen Sinn in mehreren Verträgen sieht und den das Angebot eines anderen Anbieters mehr reizt als seinen aktuellen Tarif, dem bleibt nur die Kündigung des laufenden Vertrags. Am einfachsten haben es hier diejenigen die einen vorher einen Prepaid-Tarif gewählt haben. Da diese nicht an monatliche Zahlungen gebunden sind steht es jedem Frei, jederzeit von diesem zurückzutreten indem er den einfach nicht mehr nutzt. Wer sich vertraglich an einen Anbieter gebunden hat, kann nicht so einfach darauf verzichten. Eine Kündigung des Handyvertrags geht nur zum Ende der Laufzeit und auch dann müssen gewisse Fristen eingehalten werden. Drei Monate vor Ablauf des Vertrags muss eine Kündigung beim Anbieter eingegangen sein, ansonsten verlängert sich das Arrangement automatisch für weitere 12 Monate. Das Schreiben selbst kann formlos sein, es wäre nur wichtig das alle relevanten Daten in dem Schreiben zu finden sind. Auch wenn die AGBs des Anbieters etwas anderes sagen, am besten ist immer ein Brief der per Einschreiben versandt wird, nur damit sind Sie auf der sicheren Seite, denn oft werden Kündigungen per E-Mail oder Fax nicht berücksichtigt.

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Autor:  -  Petra Haas
av@linkfair.de